Corona

Verpflichtung zum Homeoffice: Was ihr jetzt wissen müsst

Ab sofort gilt die neue Verordnung zum Homeoffice. Wo immer es geht, sollen Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten. Die Einhaltung soll auch kontrolliert werden.

Homeoffice wird Pflicht ©pixabay

Kontakte weiter reduzieren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen – dazu sollen Beschäftigte wieder verstärkt im Homeoffice arbeiten. Das sieht der Beschluss von Bund und Ländern vom 19. Januar vor. Er gilt vorläufig bis zum 15. März. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen, klärt Generation Homeoffice.

Für wen gilt die Homeoffice-Pflicht?

Die Verordnung richtet sich vor allem an Arbeitgeber. Sie sollen Mitarbeitenden die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten – soweit „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Das ist eine dehnbare Formulierung. Insofern ist fraglich, ob die Verpflichtung so überhaupt durchsetzbar ist. Klar ist aber, dass ein Arbeitgeber es sehr gut begründen muss, wenn er kein Homeoffice anbietet.

Wer entscheidet, ob Homeoffice möglich ist oder nicht?

Diese Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Er muss dann auch die zwingenden Gründe dafür liefern, dass es nicht möglich ist.

Welche Gründe könnten dagegensprechen?

Grundsätzlich natürlich Tätigkeiten, die nicht im Homeoffice erledigt werden können. Beispielsweise im Bereich Produktion, Handel oder Logistik. Mitarbeitende am Schalter oder an der Kasse können das naheliegenderweise nicht von zuhause machen. In manchen Fällen können auch Datenschutzgründe gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Beispielsweise bei Bankmitarbeitern oder auch Finanzbeamten. Kundenakten auf dem heimischen Küchentisch sind schwer vorstellbar.

Fehlende technische Ausstattung ist dagegen nur bedingt ein Grund. Zumindest nur vorübergehend. Grundsätzlich sollte die Ausstattung zeitnah besorgt werden. Dafür gibt es auch Steuererleichterungen. Denn rückwirkend zum 1. Januar können Hard- und Softwareanschaffungen fürs Homeoffice komplett in 2021 abgeschrieben werden.

Was, wenn ein Mitarbeiter meint, er könne von zuhause arbeiten, der Arbeitgeber das aber nicht so sieht?

Für das Betriebsklima ist es natürlich am besten, zuerst mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen. Wer das nicht selbst machen möchte, kann auch den Betriebsrat oder Personalrat mit ins Boot holen. Weil es hier aber um Arbeitsschutzmaßnahmen geht, kann man auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde informieren.

Müssen Mitarbeitende das Angebot annehmen?

Nein, Beschäftigte sind nicht dazu verpflichtet. Aber die Regierung appelliert dringend an sie, das Homeoffice zu nutzen. Weil die eigenen vier Wände aber ein vom Grundgesetz geschützter Bereich sind, kann es keine Verpflichtung für Beschäftigte geben zuhause zu arbeiten.

Ist man versichert, wenn man sich im Homeoffice ein Bein bricht?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Denn im Homeoffice gelten andere Regeln als im Büro. Einige Versicherer haben schon klargestellt, dass der Weg zum Kaffeeholen in der heimischen Küche nicht versichert ist. Die gesetzliche Unfallversicherung springt nur dann ein, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Stolpert man also über einen Aktenordner, greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Wer bezahlt die Ausstattung im Homeoffice?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen Büroarbeitsplatz stellen. Aber man kann auch vereinbaren, dass eigene Arbeitsmittel genutzt werden. Das bietet sich an, wenn man ohnehin schon einen Schreibtisch zuhause hat. Allerdings entsprechen früher sporadisch genutzte Homeoffice-Arbeitsplätze oft nicht den aktuellen Ansprüchen an Gesundheits- und Arbeitsschutz, die natürlich auch im Homeoffice gelten. Daher kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, welche Ausstattung gestellt wird und welche eigenen Arbeitsmittel man nutzt. Das sollte möglichst auch vertraglich festgelegt werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Homeoffice-Pflicht?

Dafür sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Sie stehen den Betrieben auch beratend zur Seite.

Was passiert bei Verstößen?

Auch hier sind die Arbeitsschutzbehörden gefragt. Wenn sie Verstöße feststellen, kann es Sanktionen geben. Das wird aber im Einzelfall geprüft. Je nachdem können dann Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen.

 

Mehr Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung findet ihr hier.

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