Recht gecheckt

Darf ich als Chef Corona-Tests verlangen?

Corona-Tests sind immer freiwillig vom Arbeitnehmer. Dies stimmt so aber nicht, sagt unser Experte Markus Meixner, denn es gibt dabei einige Möglichkeiten für den Arbeitgeber.

Arbeitnehmer und Corona-Tests

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat eine allgemeine Corona-Testpflicht für Urlaubsrückkehrer aus Risikoländern eingeführt. Eine gesetzliche Pflicht tritt ein, aber löst das auch die Probleme der Betriebe? Sicher nicht, denn der Arbeitgeber erhält weder das Testergebnis noch Informationen, ob der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkommt.

Im Netz wird häufig die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber niemals Anspruch auf Abgabe eines Corona-Tests habe, und es immer eine freiwillige Sache des Arbeitnehmers sei. Dies stimmt so aber nicht, denn es gibt dabei einige Schlupflöcher.

Privatsphäre geht vor

Zunächst ist jedoch eines klar: wenn der Arbeitgeber nach Urlaubsrückkehr einfach nachfragt, muss der Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß antworten und darf grundsätzlich sogar lügen. Das nennt man Privatsphäre und den Arbeitgeber geht es nichts an, wo man seinen Urlaub verbringt. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich jeden Arbeitsplatz in Zusammenhang mit einem Pandemiekonzept und der Aufsicht für Arbeitsschutz neu gestalten muss, um der Ansteckungsgefahr, seiner Fürsorgepflicht und behördlichen Auflagen genüge zu tun. Eine allgemeingültige Pflicht zum Test besteht nicht. Ein Aushang zur verpflichtenden Teilnahme an Corona-Tests hilft ansonsten ebenfalls nicht, da dies jedenfalls nicht einfach eine vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers erzeugt.   

Das Dilemma des Arbeitgebers zeigt sich deshalb ganz eindeutig, weil es kaum Mittel gibt, den Arbeitnehmer zum Test und zur Nennung des Urlaubsorts zu bewegen.

Das kann der Arbeitgeber vorgeben

Doch diese Möglichkeiten bieten sich dem Arbeitgeber: Er kann sicherlich vor Urlaubsantritt versuchen, sich eine entsprechende Verpflichtung zum Test-Verhalten nach dem Urlaub vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen.

Und es gibt eine Standard-Vertragspassage in fast allen Arbeitsverträgen zur Geltung einer "Betriebsordnung". In vielen Arbeitsverträgen steht nämlich: "Für ihr Arbeitsverhältnis gilt die Betriebsordnung in der jeweils gültigen Fassung". In der Betriebsordnung können bestimmte Verhaltensweisen von Arbeitnehmern geregelt werden, die nicht zur eigentlichen Tätigkeit gehören; z.B. bestimmte Bekleidungsvorgaben. Und um dem Nachdruck zu verleihen, werden diese Vorgaben oft mit einer Geldbuße bei Missachtung belegt.

So mancher Arbeitgeber braucht demzufolge einfach sein COVID-19 Testproblem mit einer neuen und sofort gültigen Betriebsordnung zu koppeln und z.B. den COVID-19 Test für alle Urlaubsrückkehrer als Zutrittsregelung zum Betriebsgelände verbindlich vorschreiben. Die Kosten des Tests hat natürlich der Arbeitgeber zu tragen.

Das hört sich alles kompliziert an, deshalb mein Tipp zum Schluss: Einfach jeden Mitarbeiter nach dessen Urlaubsrückkehr erst einmal 14 Tage ins Homeoffice schicken.

Unser Experte:

Markus Meixner ist Berater, Sachverständiger, Rechtsbeistand und Trainer in allen Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie des Arbeitsrechts.  

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