In letzter Zeit wird der Ruf von Vertretern der Wirtschaft und der Politik nach einem Ausgleich der Kosten für Homeoffice-Arbeit immer lauter und es wird gefordert, den Betroffenen eine einfachere Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers einzuräumen. (Wir berichteten: 600 Euro für Arbeitnehmer im Homeoffice?)
Mit Geld in Vorleistung
Hört sich natürlich super an, sollte dies jedoch eintreten, so werden die meisten Beschäftigten mit Homeoffice gleich doppelt geschädigt.
Zunächst treten sie mit den Unterhaltskosten eines Homeoffice oft über Jahre hinweg, bis zur Klärung dieser Position bei der Einkommenssteuererklärung, ohne Ausgleichsleistung in Vorleistung. Dazu kommt dann noch, dass der tatsächlich zurückerstattete Steuerbetrag nur einen kleinen Bruchteil von etwa 1/10 der tatsächlichen Kosten darstellt. Denn es stellt sich natürlich die Frage: Was bringt eigentlich ein "häusliches Arbeitszimmer" bei der Einkommenssteuer? Es ist an einige Voraussetzungen geknüpft und mindert das steuerliche Jahreseinkommen um maximal 1.250 Euro (maximaler Betrag der Geltendmachung). Bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen als Single erspart das im Jahr ca. 350 Euro.
Arbeitgeber muss Ausgleich zahlen
Doch viel wichtiger ist deshalb dieser zweite Aspekt: Fehlt nämlich eine Verpflichtung des Mitarbeiters zur Homeoffice-Arbeit in dessen Arbeitsvertrag, so schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den zusätzlichen Arbeitsort einen gesonderten Vertrag zur betrieblichen Nutzung. Dies führt, auch wenn kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde, dazu, dass der Arbeitgeber nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts die tatsächlichen Kosten dem Arbeitnehmer ausgleichen muss.
Das ist eine Netto-Ersatzleistung zu den Kosten für die genutzte und gemietete Wohnfläche, Heizung, Strom, Datenverbindung etc. Angemessen ist ein Ersatzbetrag von 140 – 250 Euro netto monatlich für die Nutzung der Wohnung zu betrieblichen Zwecken.
Doch das ist noch nicht alles. Weil Netto-Zahlungen an Arbeitnehmer bei einer Betriebsprüfung des Arbeitgebers kaum darstellbar sind, zahlt der Arbeitgeber zwangsläufig und in der Regel Bruttobeträge aus. Das bedeutet, der Ersatzbetrag muss um Lohnsteuer- und Sozialabgaben erhöht werden, dann werden für Unternehmen aus 140 – 250 Euro Kosten schnell Bruttobeträge von 200 – 350 Euro monatlich.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Und jetzt kommt der Haken. Denn eine Zahlung des Arbeitsgebers ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer den genutzten Homeoffice-Raum nebst Kosten als "häusliches Arbeitszimmer" bei dessen Einkommenssteuer angibt. Die Bundesrichter haben das als "Ausschluss von Doppelansprüchen" für den gleichen Anspruch ausgeschlossen.
Während des Lockdowns waren hunderttausende Arbeitnehmer über Monate im Homeoffice und jetzt sieht es so aus, als ob die Politik die Wirtschaft vor Homeoffice-Kosten in Milliardenhöhe bewahren möchte. Eine Politik der Wirtschaftsförderung auf dem Rücken der Arbeitnehmer?
Unser Experte:
Markus Meixner ist Berater, Sachverständiger, Rechtsbeistand und Trainer in allen Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie des Arbeitsrechts.