Es geht um Aussagen wie "Homeoffice bedeutet rechtlich Arbeiten von zuhause - also am gemeldeten Hauptwohnsitz" und "wer von der griechischen Insel aus arbeitet, sollte vorab seine Krankenkasse anrufen und eine Auslandskrankenversicherung abschließen".
Der amtierende Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, quasi der Erfinder von Fake-News, würde neidisch über den Atlantik auf uns nach Deutschland schauen, wenn er wüsste, welche Flut von Falschinformationen durch Netzbeiträge zum Thema Homeoffice verstreut werden.
Versucht man sich dem Thema Homeoffice und "Arbeiten unter Palmen" vernünftig zu nähern, so ist das Bild von Palmen keineswegs so abwegig, wie es zunächst erscheint.
Mündliche Absprachen sind wirksam
Deutsches Arbeitsrecht basiert vor allem auf dem Inhalt abgeschlossener Arbeitsverträge. Dabei gilt es den Grundsatz hervorzuheben, dass in den allermeisten Fällen mündliche Absprachen wirksam sind und widerläufige Passagen eines vorherigen schriftlichen Arbeitsvertrags ablösen. Dies gilt auch zum Thema Arbeitsort, also auch zu der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice und von "wo" man dann überall für seinen Chef arbeiten darf. Dazu vergessen die allermeisten Beiträge im Netz auf den rechtsverbindlichen Inhalt des Nachweisgesetzes zu verweisen, wonach dem Arbeitnehmer vom Chef "schriftlich" mitgeteilt werden muss, wo der Arbeitsort sich befindet. Dies gilt auch bei Veränderungen des Arbeitsortes.
Für den Arbeitgeber kann es allerdings fatal werden, sobald er die Mitteilungsfrist zum neuen Arbeitsort verstreichen lässt. Denn laut Gesetz muss dies innerhalb des ersten Monats nach der Ortsveränderung mittels Schreibens an den Arbeitnehmer geschehen. Nach dieser Frist steht nicht ein Wort gegen das andere, sondern es gibt eine Beweiserleichterung für die neue mündliche Vertragsabsprache zugunsten des Arbeitnehmers. Aus dem tatsächlichen Geschehen ergibt sich eine Glaubwürdigkeit für die Seite des Arbeitnehmers, wenn er bereits über einen Monat im Homeoffice eingesetzt wird.
"Jetzt geht es im Homeoffice weiter"
Jetzt kommen wir zurück zu der wohl üblichsten Art, mit welcher Mitarbeiter ab März an den heimischen Schreibtisch geschickt wurden. Vom Arbeitgeber wurde in der Regel ein Laptop mit den Worten überreicht: "Jetzt geht es im Homeoffice weiter". Schriftliche Anweisungen, Vertragsänderungen oder detaillierte mündliche Vorgaben zum "Wo" und "Wie" der Arbeit waren die absolute Ausnahme. Und jetzt muss man nur wissen, dass der Begriff "Homeoffice" ein unbestimmter Rechtsbegriff (Juristendeutsch - leider) ist, d.h. es gibt gar keine festgeschriebene Definition dafür. Homeoffice kann demzufolge fast alles sein, was sich die Parteien vorstellen. Und hier kann und darf sich der Arbeitnehmer das Büro unter Palmen vorstellen, wo er mit Laptop und Datenleitung seine Arbeit verrichtet. Wenn der Arbeitgeber nichts Genaues sagt und vergisst, eine genauere schriftliche Erklärung abzugeben, dann zählen die Fakten, die der Arbeitnehmer setzt.
Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ohne schriftliche Dokumentation ins Homeoffice schickt, muss mit der Konsequenz leben, dass das vom Arbeitnehmer gewählte Homeoffice, der neue vertraglich geschuldete Arbeitsort ist. Unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts lässt sich das "Büro unter Palmen auf einer griechischen Insel" höchstwahrscheinlich sogar bestätigen. Auch wäre eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers wenig Erfolg versprechend, da der Arbeitnehmer nur einen vom Arbeitgeber selbst geschaffenen Spielraum nutzt. Der Arbeitgeber muss in Homeoffice-Fragen bei einem für ihn unpassenden Arbeitsort unverzüglich den Widerspruch gegen die Wahl des Arbeitnehmers erklären. Er muss also innerhalb von wenigen Tagen der Situation widersprechen.
Es gibt nur Telearbeit
Ganz beiläufig sei noch erwähnt, dass das deutsche Rechtssystem lediglich den Begriff "Telearbeit" geregelt hat, wonach ein vollständig eingerichteter Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Stuhl, Bildschirm, Computer etc. vom Arbeitgeber an einem Ort außerhalb des Betriebs zur Verfügung gestellt wird. Aber selbst in diesem Fall besteht keine gesetzliche Pflicht, diesen Arbeitsplatz am Hauptwohnsitz einzurichten. Zweitwohnung, Haus der Freundin oder sonstige Räumlichkeit sind so lange denkbar, solange Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kein Homeoffice-Gesetz vorlegt und definiert, was Homeoffice ist.
Fürsorge für den Arbeitnehmer
Ob eine Auslandskrankenversicherung für die Arbeit im Homeoffice unter Palmen vom Arbeitnehmer abgeschlossen werden muss, ist ebenfalls fragwürdig. Ratsam ist dies allemal. Aber mit der missglückten, weil nicht bestimmten, Verlagerung des Arbeitsortes ins Homeoffice unter Palmen, kann sich der Arbeitgeber nicht von dessen Pflichten zur Fürsorge für den Arbeitnehmer und der gesetzlichen Vorgabe zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Krankenkassen befreien. Steht die gewählte Palme auf dem Boden der Europäischen Union kann sich der Arbeitnehmer sogar auf dessen Freizügigkeit bei Beschäftigung berufen und der Arbeitgeber hat ggfs. Krankenkassenbeiträge nach den jeweiligen Landesvorschriften zu entrichten. Europa und seine Homeoffice-Möglichkeiten schützen den Arbeitnehmer.
Und zu guter letzt sei erwähnt, dass die vom Arbeitgeber gewünschte Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice ins Büro natürlich das gleiche Spiel von vorne beginnen lässt und der Arbeitnehmer das Recht hat, der "Zurückholung seines Arbeitsplatzes in den Betrieb" zu widersprechen.
Unser Experte:
Markus Meixner ist Berater, Sachverständiger, Rechtsbeistand und Trainer in allen Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie des Arbeitsrechts.