Dass viele Eltern und Alleinerziehende derzeit im Homeoffice arbeiten können, ist erstmal ein riesiges Glück. Denn sie können zumindest der Aufsichtspflicht für ihren Nachwuchs weiter nachkommen. Aber auch die Arbeit zuhause leidet, wenn man sich gleichzeitig um Homeschooling und Bespaßung der Kleinen kümmern muss. Abgesehen von der Belastung durch den täglichen Spagat – es gibt auch juristische Fragen zu beachten.Grund zum Optimismus?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit erfüllen, ob nun im Büro oder im Homeoffice. Wenn es die Arbeit zulässt, kann man aber mit Chef oder Chefin flexible Arbeitszeiten vereinbaren. Beispielsweise kann man festlegen, dass nur ein Teil der Arbeitszeit während der Bürozeiten geleistet wird und der Rest am Abend. So können Eltern sich tagsüber mehr um die Kinder kümmern und die übrigen Stunden abends nacharbeiten, wenn die Kinder im Bett sind. Eine andere Möglichkeit wäre die Stundenzahl vorübergehend zu reduzieren und das Arbeitszeitkonto zu einem späteren Zeitraum wieder aufzufüllen. Wichtig ist, dass man die Absprachen schriftlich festhält und gegebenenfalls auch von der Personalabteilung absegnen lässt. Denn auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz.
Unterstützung für Kinderbetreuung: Längeres Kinderkrankengeld
Doch auch die flexibelsten Arbeitszeitmodelle helfen oft nicht weiter, wenn der Nachwuchs betreut und unterrichtet werden muss. Daher hat die Bundesregierung im Januar den Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert und erleichtert. Derzeit können Eltern und Alleinerziehende Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn Kindertagesstätten und Schulen zu sind, einzelne Klassen oder Gruppen in Quarantäne müssen oder die Anwesenheitspflicht aufgehoben wurde. Außerdem wurde die Bezugszeit verlängert – von zehn auf 20 Tage pro Kind und Elternteil. Alleinerziehenden stehen 40 Tage zu – statt wie bisher 20.
Bei mehr als zwei Kindern gilt allerdings der Höchstsatz von 45 Tagen für jedes Elternteil und 90 Tagen für Alleinerziehende. Ganz wichtig: Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, können die Freistellung beantragen. Es gibt hier keine Einzelfallprüfung. Für alle Antragsteller gilt, dass sie eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung brauchen. Das Familienministerium hat dafür eine Musterbescheinigung bereitgestellt.
Kinderkrankengeld – für wen, wie hoch und was wird abgezogen?
Kinderkrankengeld gibt es nur für gesetzlich Krankenversicherte. Die Kinder, für die es in Anspruch genommen wird, dürfen nicht älter als zwölf Jahre sein. Ausnahmen gelten für ältere Kinder mit einer Behinderung. Das Kind muss ebenfalls in der gesetzlichen Krankenkasse sein und im selben Haushalt leben. Das Kinderkrankengeld deckt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens ab. Für Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung wie beispielsweise Weihnachtsgeld bekommen haben, sind es 100 Prozent. Allerdings gibt es einen Höchstsatz, der im Jahr 2021 bei 112,88 Euro pro Tag liegt. Von dem Geld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Bleiben Kitas und Schulen länger zu, ist auch dieses Kontingent schnell ausgeschöpft. Dann bleibt die Möglichkeit, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen.
Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Bis zum 31. März 2021 gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat. Für Eltern und Alleinerziehende, die im Homeoffice arbeiten können, ist es aber nicht so einfach eine Entschädigung für Verdienstausfälle zu bekommen.
Die Behörden der Bundesländer entscheiden darüber je nach Einzelfall. Dabei prüfen sie, ob die Kinderbetreuung im Homeoffice zumutbar ist. Allerdings wurde schon festgestellt, dass das bei mehreren kleinen Kindern oder Kindern, die beispielsweise wegen einer Behinderung intensiver betreut werden müssen, nicht der Fall ist. Solange allerdings Kinderkrankengeld bezogen wird, gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung des Lohnausfalls.