Recht gecheckt

Wer zahlt für das neue Büro zu Hause?

Muss der Arbeitgeber sich an den Kosten der Einrichtung für das Home-Office Büro beteiligen? Unser Rechtsexperte Aiko Petersen kennt die Regelungen.

Schönes neues Homeoffice ©pixabay

Viele von uns wurden zu Beginn der Pandemie ins Homeoffice geschickt. Schriftlich festgehalten wurde dabei oft nichts. Auch wenn jetzt mittlerweile der Lagerkoller um sich greift, ist das Homeoffice doch bei vielen fest im Alltag verankert. Das anfängliche Provisorium ist zu einem Dauerzustand geworden.

Aber was ist eigentlich mit der Büroausstattung? Was ist mit Kosten wie anteiliger Miete oder Internet? Habe ich ein Recht auf einen ordnungsgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz? Kann mein Chef verlangen, dass ich mein privates Handy geschäftlich nutze? Darf ich den teuren Bürostuhl mit nach Hause nehmen?

Die juristische Antwort ist nicht eindeutig

Zunächst einmal gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Sofern über das Arbeiten im Homeoffice und die damit verbundenen Kosten weder eine Betriebsvereinbarung noch eine individualvertragliche Regelung existiert, kommen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechtes zum Tragen: Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter die Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen.

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz sicher ist und nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes eingerichtet wurde. Mit den dabei anfallenden Kosten ist es im Grunde ziemlich eindeutig: Der Arbeitgeber muss die Kosten dafür tragen, die durch die Tätigkeit im Homeoffice entstehen. Also hat der Arbeitgeber Büromaterialien und die technische Ausstattung zu stellen und zu bezahlen. Soweit der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang sinnvolle Aufwendungen getätigt hat, kann er eine Erstattung verlangen, ohne dafür um Erlaubnis zu fragen.

Nur eindeutige Kosten können geltend gemacht werden

Aber Achtung: Kosten, die nicht klar zwischen betrieblicher und privater Veranlassung getrennt werden können, sind schwer zu beziffern. Dann kann es mit einer Erstattung schwierig werden. Das gilt z.B. für die Flatrate des Internetanschlusses, wenn dieser zusätzlich während des Homeoffice privat genutzt wurde und nicht extra eingerichtet werden musste. Ein anderes Beispiel sind die Kosten für eine anteilige „Büro“- Miete.

Außerdem kann dieser Grundsatz natürlich Ausnahmen haben. Wenn das Homeoffice nur auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, kann es sein, dass kein Anspruch auf Ersatz der entstehenden gesonderten Kosten entsteht. Dies ist vom Bundesarbeitsgericht schon früher so entschieden worden. Nach aktuellem Stand (10.03.2021) gilt dies auch derzeit - unabhängig von der Corona-Schutzverordnung zum Home-Office.

Im Ergebnis empfiehlt es sich, mit dem Vorgesetzten über eine pauschale Kostenbeteiligung zu sprechen, wenn es keinen Betriebsrat gibt oder hierzu eine andere Regelung schon existiert. Die klassische Büroausstattung muss der Chef -von der zuvor erläuterten Ausnahme abgesehen- in jedem Fall bezahlen.

 

Unser Experte:

Dr. Aiko Petersen ist Arbeitsrechler und einer der führenden Sozialrechtler in Bayern. Seine Kanzlei KSPP in München ist spezialisiert auf Arbeits- und Sozialrecht.